Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Segelgemeinschaft“, in der Kurzform „BSG“. Er hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister Bonn eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler Verband - DSV.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Regatten, Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann in folgender Form beantragt oder gewährt werden:
a. Aktives Mitglied
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige können nur mit Einverständnis der/dem gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Aktive Mitglieder haben, sofern sie volljährig sind, ein aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
b. Förderndes Mitglied
Förderndes Mitglied kann jede natürliche volljährige Person oder jede juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
c. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen, die sich in besonderer Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben, ernannt werden. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Ehrenmitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
(2) Der Aufnahmeantrag zu a. und b. ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet für aktive und fördernde Mitglieder der Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzungen übergeordneter Verbände an.
(4) Die Mitgliedschaft ist unbefristet und endet durch:
a. den Tod des Mitglieds
b. freiwilligen Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.Sept. des Jahres mitzuteilen und wird zum Jahresende wirksam.
c. Ausschluss. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins erfolgen. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Haftung, Versicherung
(1) Für die aus der Teilnahme am Sportbetrieb entstehenden Personen- und Sachschäden oder Sachverlusten haftet der Verein den Mitgliedern oder Teilnehmern gegenüber nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind bei der Sporthilfe e. V., dem Sozialwerk des Landessportbundes NRW, versichert.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzten.
(2) Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Gebühren oder Umlagen werden sofort nach Aufforderung fällig.
(4) Für einzelne Aktivitäten (z.B. Segeltörns, Ausbildungstörns, Kursus- und Prüfungsgebühren, Meldegebühren) werden gesonderte Kostenumlagen erhoben, die von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern der jeweiligen Maßnahme zu zahlen sind.
(5) Gezahlte Beiträge und Aufnahmegebühren werden bei Ausscheiden nicht erstattet.
(6) Mit dem Aufnahmeantrag erteilt das neue Mitglied dem Verein eine Abbuchungserlaubnis.
§ 6 Vereinsorgane
Organe der BSG Segeln sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen im ersten Quartal eines jeden Jahres schriftlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mit einer Frist von zwei Woche einzuberufen wenn:
a. der Vorstand die Einberufung beschließt,
b. mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten des Vereins behandeln. Wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
c. den Beschluss des Haushaltsplans und Feststellung der Jahresrechnung,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
f. die Wahl der Kassenprüfer/Prüferinnen,
g. den Beschluss der Beitragsordnung,
h. den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern,
i. die Ernennung von Ehrenmitglieder,
j. den Beschluss ergänzender Ordnungen (z.B. Jugendordnung, Sportordnung),
k. den Beschluss von Satzungsänderungen,
l. den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(5) Die/der Vorsitzende leitet die Versammlung. Ein anderes Mitglied der Versammlung fertigt ein Sitzungsprotokoll, welches vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Steht der Vorstand zur Wahl, ist aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder eine Person zum Wahlvorstand zu bestimmen, welche die Wahl des Vorstandes durchführt und das Sitzungsprotokoll für diesen Punkt gegenzeichnet.
(6) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es sich nicht um Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins handelt.
(7) In den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende aktive volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(8) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Vorschläge zur Tagesordnung, sofern sie Satzungsänderungen, Beitragsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, müssen dem Vorstand bis zum 1. Dezember des Jahres schriftlich vorliegen, damit Sie in der Einladung aufgeführt werden können.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus drei Personen. Es sind diese:
a. die/der Vorsitzende,
b. die/der stellvertretende Vorsitzende,
c. die Kassiererin/der Kassierer.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die/der Vorsitzende und die Kassiererin/der Kassierer sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die/der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich im Falle einer Verzögerung der Neuwahl bis zur Neuwahl.
(4) Der Kassiererin/dem Kassierer obliegt neben der Kassenführung die Führung der Mitgliederliste, aus der sich das Datum des Eintritts und die für die Meldung an übergeordnete Verbände relevanten Daten ergeben.
(5) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben auf Dauer, oder zeitlich begrenzt, Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden oder berufen und die Leiterinnen/Leiter bestimmen.
(6) Dem Vorstand gehören weiterhin mit beratender Stimme die Leiterinnen/Leiter gemäß Ziffer 5 (Ausbildung, Regattawesen, Jugendarbeit, Törnplanung u.s.w.) an. Sie nehmen regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil, oder entsenden Vertreterinnen/Vertreter.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 Euro im Jahr erhalten. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 9 Kassenführung, Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung
(1) Die Kassenführung hat mindestens in der Form einer Einnahme-Überschussrechnung nach buchhalterischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüferinnen / Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Prüferinnen/Prüfer können jederzeit Einblick in die Rechnungsunterlagen verlangen.
(5) Zur Vorlage in der Mitgliederversammlung ist von den Prüferinnen/Prüfern einmal jährlich ein Rechnungsprüfungsbericht zu erstellen. Dieser muss auch Datum und Ergebnis eventuell erfolgter Sonderprüfungen enthalten.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
(1) Ein im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, etwa verbleibendes Restvermögen erhält die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Die Übertragung eines Restvermögens darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses erfolgen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.2021 in Bonn beschlossen und tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Manja Böttcher, Vorsitzende
Silvia Müschen-Hackemann, stellvertretende Vorsitzende
Birgitt Weser, Kassiererin